Satzung

des Paintballsportvereins XXXXXXXXXXXXX

§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen XXXXXXXXXXXXX

Paintballsportverein XXXXXXXXXXXXX

und hat seinen Sitz in Bochum. Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein" in abgekürzter Form „e.V.". Der Verein ist zu erreichen unter der Anschrift

Paintballsportverein XXXXXXXXXXXXX Anschrift des 1. Vorsitzenden

§ 2 Zweck

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere die Zusammenführung und körperliche Ertüchtigung von Paintballspielern jeglicher Nationalität.
2.2 Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
2.3 Der Verein ist weltanschaulich neutral
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Aufnahmen und Ende der Mitgliedschaft

3.1 Die Aufnahme in den Verein kann beim Vorstand beantragt werden. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 3 Monate, wobei der Verein die ersten 3 Monate eines Neuzuganges immer als Probezeit ansieht. Innerhalb der Probezeit kann das Mitglied ohne Angabe von Gründen sofort austreten. Es ist dann lediglich bis zum Zeitpunkt des Austritts der Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Über die endgültige Aufname stimmen die Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung ab. Es genügt eine einfache Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung wird dem Anwärter die Aufnahmegebühr zurückerstattet. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Mitgliederversammlung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3.2 Die Mitglieder, die ehrenamtliche Aufgaben zum Wohle des Vereins übernehmen, sind beitragsfreie und stimmberechtigte Mitglieder.
3.3 Die Mitgliedschaft erlischt - durch schriftliche, bis 4 Wochen vor dem Quartalsende eingegangene Kündigung. - durch den Tod des Mitgliedes. - automatisch, wenn ein 4-monatiger Beitragsrückstand besteht. Nach 2 Monaten wird eine Zahlungsmahnung geschickt. Die Mahnung muß mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet sein. - Sämtliche durch Mahnungen und nicht bezahlte Monatsbeiträge entstandenen Kosten sind vom Mitglied zu tragen. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. - Bei Ausschluß durch die Mitgliederversammlung, wobei eine einfache Mehrheit erforderlich ist. - Die Kündigung muss vom gesamten Vorstand unterschrieben sein .

Gründe für den Ausschluß können sein: - Verstöße gegen die Satzung oder geltendes Recht. - Verstöße gegen den Paintballsport betreffende Paragraphen des Waffengesetzes (WaffG). - Mutwillige oder tätliche Attacken gegen Vereinsmitglieder oder Gäste; - Wiederholte Gefährdung von Spielern durch unsachgemäßes Hantieren mit dem Markierer. - Aktionen, die dem Gesamtruf des Paintballsports schaden.

§ 4 Rechte und Pflilchten der Mitglieder Rechte:
- das Mitglied hat freie Auswahl der Schutzausrüstung (sofern für Paintball geeignet) und des Markierers (sofern lt. WaffG zugelassen).
- in gravierenden Fällen kann das Mitglied jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
 - das Mitglied kann jederzeit Auskunft über Vereinsfinanzen verlangen.
- das Mitglied hat die Gelegenheit, sich an Sammelbestellungen zu beteiligen.

Pflichten:
Das Mitglied muß das 18. Lebensjahr erreicht haben und darf nichts unternehmen, was dem Ruf des Vereins oder der Sportart schadet. Das Mitglied muss ebenfalls Mitglied im Deutschen Paintball Sportbund (DPSB) sein. Der/Die Markierer dürfen nicht in der Öffentlichkeit geführt oder benutzt werden, oder Jugendlichen unter 18 Jahren überlassen oder zugänglich sein. Der Transport der Markierer zu den Spielgeländen darf nur zerlegt, ungeladen und nicht zugriffsbereit in verschlossenen Behältern erfolgen. Es wird ausschließlich No Camo ( ohne Tarnanzüge) gespielt

Dem Mitglied ist weiterhin untersagt:
- den Markierer unzulässig zu tunen, so daß die Schußleistung von 7.5 Joule (220 f/s; 64 m/s; 230,4 km/h) überschritten wird.
- am Markierer An- bzw. Umbauten vorzunehmen, die nach dem WaffG nicht zulässig sind;
- den Spielbetrieb ohne geeignete Schutzausrüstung, insbesondere ohne geeigneten Gesichtsschutz durchzuführen;
- auf Tiere oder ungesicherte Personen zu schießen oder zu zielen;
- alkoholisiert am Spielbetrieb teilzunehmen;
- den Markierer außerhalb des Spielfeldes ungesichert und ohne Sicherheitslaufstopfen zu führen.

Bei Wettkämpfen, Turnieren oder Vergleichen ist das Tragen der Vereinskleidung vorgeschrieben. Jedes Mitglied muß sich an den Anschaffungskosten für seine persönliche Vereinskleidung beteiligen.

§ 5 Beitrag

Das Mitglied entrichtet seine Beiträge monatlich, in Ausnahmefällen auch vierteljährlich auf das Vereinskonto. Diese Ausnahmegenehmigungen werden vom Vorstand mündlich ausgesprochen. Bei nicht vorhersehbaren Ausfallzeiten oder Unterbrechungen, wie z.b. Krankheit oder Arbeitslosigkeit, kann der Vorstand eine Beitragsbefreiung aussprechen. Eine entsprechende Bescheinigung hat das Mitglied vorzulegen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages beginnt mit dem Eintritt in den Verein und endet mit dem Austritt zum Quartalsende eines jeden Jahres, oder bei Ausschluß mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Verein die Entscheidung getroffen hat. Etwaige Gewinne dürfen nur für vereinsbezogene Dinge verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile in Form von Bargeld. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Anteile aus dem Vereinsvermögen.

§ 6 Änderung der Satzung Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

§ 7 Vorstand

7.1 der Vorstand besteht gem. § 26 BGB aus: 1) 1. Vorsitzender 2) 2. Vorsitzender 3) Kassenwart

Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

7.2 Bei Anschaffungen, die die Summe von 200 DM übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig.
7.3 Die Mitglieder des Vorstandes müssen volljährige Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung (JhV) auf die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
7.4 Befindet sich ein Mitglied noch in der Probezeit und wird in den Vorstand hineingewählt, so erlischt die Probezeit ab Ernennung in den Vorstand.
7.5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählt eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein Mitglied, das kommissarisch die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zu nächsten JhV übernimmt.

§ 8 Jahreshauptversammlung

8.1 Die ordentliche JhV findet jährlich im Januar statt. Außerdem muß eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
8.2 Jede JhV und außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen mittels Brief einberufen. Darin ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Bei Verhinderung der Vorstandsmitglieder vertagt sich die JhV.
8.3 Auf der Jahreshauptversammlung gefaßte Beschlüsse werden in einem Protokoll schriftlich niedergelegt. Jedes Mitglied erhält von diesem Protokoll eine Kopie.

§ 9 Auflösung

9.1 Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
9.2 Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln den erschienenen Mitgliedern erforderlich.
9.3 Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. 9.4 Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu 50% an XXXXXXXXXXXXX Allgemeinnützige Einrichtung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX und zu 50% an XXXXXXXXXXXXX Allgemeinnützige Einrichtung XXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Beide haben die Gelder unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Vereinstreffen

10.1 Das Vereinstreffen findet nach Absprache mit den Mitgliedern statt. Dies gilt besonders für Datum, Zeit und Ort. Die Teilnahme daran ist freiwillig. Von jedem Treffen wird ein Protokoll angefertigt.
10.2 Um über Vorschläge abstimmen zu können, müssen 60% der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlußfassung genügt eine einfache Mehrheit. Diese Beschlüsse werden ebenfalls im Protokoll festgehalten und dem Mitglied als Kopie ausgehändigt.

§ 11 Spielbetrieb

11.1 Für den Fall das der Teamcaptain an einem Turnier nicht teilnehmen kann , so hat er selbst für Ersatz zu Sorgen und den Vorstand zu benachrichtigen .
11.2 Der Teamcaptain muss eigenverantwortlich dafür sorgen , dass er Pünktlich zu jedem Teamcaptainsmeeting erscheint.
11.3 Der Teamcaptain hat sich vor Turnierbeginn davon zu überzeugen , dass jedes Team Mitglied regelgerecht an diesem Turnier teilnimmt.
11.4 Sollte ein Spieler nicht an einem Turnier teilnehmen können , für das er sich gemeldet hat , so muss er dies dem Teamcaptain melden und selbst , unter Absprache mit dem Teamcaptain , für Ersatz sorgen.

§ 12 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von den Mitgliedern am 10. Februar 2000 beschlossen und zum 09. Januar 2000 wirksam.

Nichtigkeitsklausel Sollte einer der vorstehenden Paragraphen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Paragraphen nicht berührt.

Unterschriften:

1. Vorsitzender

Name , Anschrift ,Unterschrift

2. Vorsitzender

Name , Anschrift ,Unterschrift

Kassenwart Name , Anschrift ,Unterschrift

Team Captain

Name , Anschrift ,Unterschrift

Die Gründungsmitglieder:

Name , Anschrift und Unterschrift Aller